Die Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Das Kreativ-Centrum e.V.“
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
    Danach lautet der Name „Das Kreativ-Centrum e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist Trierer Str. 63-65, 53919 Weilerswist.

 

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Zweck des Vereins ist die Förderung junger Menschen im Hinblick auf ihre Kreativität, ihre Charakterbildung und ihre Wertvorstellungen.
    Er führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.
  4. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht mit angebotenen Aktivitäten durch „Das Kreativ-Centrum e.V.“.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den in § 2 Nr. 3 dieser Satzung angegebenen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Wird der Verein aufgelöst oder fällt der bisherige Zweck weg, soll das Vermögen an „Die Arche – christliches Kinder- und Jugendwerk e.V.“ Berlin, St. Nr. 27/658/51467, oder an die „Evangelische Gesellschaft für Deutschland“ Radevormwald, St. Nr. 221/5710/0934, fallen mit der Maßgabe, die Mittel ausschließlich zur Förderung junger Menschen zu verwenden.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am  31.12.2011.

 

§ 4 Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person als auch jede juristische Person sein.
  2. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Aushändigung einer Mitgliedsurkunde.
  3. Eventuelle Angestellte und Mitarbeiter müssen Mitglieder des Vereins sein. Ausnahmen werden vom Vorstand einstimmig beschlossen. Praktikanten müssen keine Mitglieder sein.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, den Ausschluss, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt des Mitglieds aus dem Verein.
  2. Ein Mitglied kann nur schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied seinen Austritt erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen erklärt werden. Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes kann im Ausnahmefall eine Kündigung der Mitgliedschaft auch vor Ablauf des Kalenderjahres mit sofortiger Wirkung wirksam werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder sonstiger Umlagen im Rückstand ist. Voraussetzung ist, dass nach Absendung der zweiten Mahnung mehr als zwei Monate vergangen sind und das Mitglied über die drohende Streichung von der Mitgliederliste informiert wurde. Ein Mitglied kann auch dann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn in den oben genannten Fällen die Zustellung einer Mahnung nur deshalb nicht erfolgen kann, weil der derzeitige Wohnort des Mitglieds unbekannt ist oder nur mit erheblichem Aufwand ermittelt werden kann. Das Mitglied ist nach Möglichkeit von der Streichung in Kenntnis zu setzen.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der Stimmen erforderlich ist.
    Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied den Vereinszielen zuwider handelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, oder sein Verhalten innerhalb und/oder außerhalb des Vereins den Interessen des Vereins schadet.
  5. Wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Verein gelöst hat dies den zeitgleichen Ausschluss des Mitglieds zur Folge.

 

§ 6 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben. Die Beiträge können in monatlichen Raten geleistet werden.
  2. Die Höhe des Beitrages für natürliche Personen und für juristische Personen legt der Vorstand fest. Er ist – sofern keine monatliche Zahlweise vereinbart ist – jeweils am 3. Werktag des zweiten Monats des neuen Kalenderjahres fällig. Die monatlichen Raten sind jeweils am 3. Kalendertag des neuen Monats fällig.
    Rentner ab 65 Jahren und Schüler und Studenten bis 25 Jahre erhalten einen 50% Nachlass auf den Mitgliedsbeitrag.
  3. Ehrenmitglieder, die von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit gewählt wurden, sind für die Dauer ihrer Ehrenmitgliedschaft von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
  4. Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge stunden oder erlassen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
    Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Der Vorstand kann Beisitzer mit besonderen Aufgabengebieten bestimmen, die jedoch nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn dies dem Interesse des Vereins dient oder wenn die Einberufung einer Mitgliederversammlung von 33% der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
  • b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
  • c) Wahl des Vorstandes
  • d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
  • e) Beschlüsse der Satzungsänderung und der Vereinsauflösung
  • f) Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds

 

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt durch ein Einladungsschreiben oder elektronischer Post (z.B.: email) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen an die letztbekannte Anschrift des Vereinsmitgliedes. Diesem Schreiben ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung beizufügen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von der in §8 dieser Satzung genannten Anzahl der Mitglieder verlangt wird, hat der Vorstand die von diesen Mitgliedern gewünschten Tagesordnungspunkte mit aufzunehmen.

Die Einberufungsfrist beträgt ebenfalls zwei Wochen.

 

§ 10 Gang der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter geleitet. Ist auch er verhindert oder wünscht die Mitgliederversammlung dies, kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen. Ein Versammlungsleiter ist auch dann zu bestimmen, wenn ein neuer Vorstand gewählt werden soll.
  2. Die Tagesordnung kann vom Vorstand vor Schluss der Mitgliederversammlung geändert oder ergänzt werden. Wahlen können nur nach vorheriger Ankündigung in der zugesandten Tagesordnung unter Einhaltung der in § 9 genannten Frist erfolgen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Wahlen der Vorstandsmitglieder erfordern eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen müssen 3/4 der erschienenen Mitglieder zustimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von ¾, zur Auflösung des Vereins sind die Stimmen von 80% der erschienenen Mitglieder erforderlich. Soll der Vereinszweck geändert werden, sind die Stimmen aller anwesenden Mitglieder sowie das schriftliche Einverständnis der abwesenden Mitglieder erforderlich.
  5. Die Mitgliederversammlung muss einen Protokollführer wählen. In dem von ihm geführten Protokoll sind Beschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie die Abstimmungsergebnisse niederzuschreiben. Das Protokoll haben der Versammlungsleiter, der Vorstandsvorsitzende sowie der Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 11 Rechnungsprüfung

Auf der Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Rechnungsprüfer überprüfen die Kassen und Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

 

Aktuelle Satzung vom Juli 2011

Genehmigt durch den 1. und 2. Vorstandsvorsitzenden

Alexander Berg              Frederik Wetter